Das Handelsvertreterrecht ist im Handelsgesetz der Republik Bulgarien (GBl. 48/1991 idgF. GBl 105/2006) in den Art. 32 - 48 geregelt. Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der für einen anderen Kaufmann gegen Vergütung Handelsgeschäfte vermittelt oder abschließt. Mit Ausnahme des Konkurrenzverbotes und eines Abfertigungsanspruches bei der Kündigung ist die Vertragsgestaltung frei.
Die Vertretersuche gestaltet sich oftmals äußerst schwierig, da es in Bulgarien keinen traditionellen Vertreterstand gibt.
Manchmal kann eine bereits in Bulgarien niedergelassene ausländische Firma, sei es eine Handelsfirma oder ein komplementärer Hersteller, als Vertretung fungieren und auf diese Weise seine Niederlassung besser auslasten.
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Letzte Aktualisierung ( Samstag, 13. September 2008 )
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