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Eine einheitliche und umfassende Regelung zum Gewerberecht wie in Österreich (GewO), ist in Bulgarien nicht vorhanden, was aber nicht bedeutet, dass keine gewerberechtliche Vorschriften gibt. Im Gesetzes über die Einschränkung der Verwaltungsregulierung und der Verwaltungs-kontrolle der Wirtschaftstätigkeit (GBl. 55/2003 idF 11/02.02.2007) sind die Wirtschaftstätigkeiten in lizenzpflichtige, registrierungspflichtige und freie unterteilt. In einer Anlage dieses Gesetzes sind die 40 Wirtschaftstätigkeiten aufgelistet, deren Ausübung eine (ermessensfreie) Lizenzerteilung voraussetzt (Bank, Versicherung, Börse, Investmentmakler, Pensionsfond etc). Die registrierungspflichtigen Tätigkeiten sind nicht aufgelistet, sondern in vielen besonderen Gesetzten geregelt. Ein Beispiel dafür sind die Handwerke. In der Anlage zum bulgarischen Handwerksgesetz (GBl. 42/2001 idF 56/2002) werden jene Handwerksgruppen aufgelistet, die dem oben genannten Gesetz unterliegen. Dem Handwerksgesetz unterliegen unter anderem Tätigkeiten in den Bereichen: • Bauwesen, • Elektrotechnik und Metallbearbeitung, • Holzverarbeitung, Verarbeitung anderer Materialien, • Näherei, Textil und Kürschnerei, • Lebensmittel- und Getränkeherstellung, • Gesundheit und Hygiene, • Medien, Werbung, Kommunikation, • Glas, Keramik, • Volkskunst
Eine dem Handwerksgesetz unterliegende Tätigkeit muss bei einer regionalen Handwerkskammer registriert werden. Bei der Registrierung muss u. a. das Meisterzeugnis des entsprechenden Handwerks vorgelegt werden. Da bei der Handwerksausübung neben dem Handwerksgesetz auch zahlreiche weitere gesetzliche Bestimmungen berücksichtigt werden müssen, ist im Einzelfall eine genaue Sondierung der rechtlichen Voraussetzungen nötig.
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